Polizeiverordnung zur Numerierung der Häuser

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Polizei Verordnung
betreffend die Bezeichnung der Straßen und öffentlichen Plätze, sowie die Numerierung der Häuser.

Auf Grund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und der Verordnung der Königlichen Regierung zu Düsseldorf vom 31. Januar 1834 wird, unter Aufhebung der Polizei Verordnung vom 25. Juli 1871, für den Bezirk der Stadt gemeinde Kempen nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

§ 1.

Alle Straßen und öffentlichen Plätze müssen mit ihrem Namen örtlich gekennzeichnet, alle Gebäude mit ihrer Nummer versehen sein.

§ 2.

Die Namen der Straßen und Plätze werden an geeigneten Stellen auf dunkelblau und ebenso die Hausnummern auf dunkelblau emaillierten Tafeln mit weißer Schrift angebracht.

§ 3.

Jede Straße und jeder öffentliche Platz wird für sich numeriert.

$ 4.

Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, zu gestatten, daß an seinem Besitztume die Straßenbezeichnung und Hausnummer an geeigneter Stelle angebracht wird.

$5.

Die Straßenbezeichnung und die Numerierung wird einer durch die Polizeibehörde dazu bestellten Person ausgeführt. Jedem andern ist es untersagt. Straßenbezeichnungen oder Hausnummern anbringen, auszulöschen, zu verändern oder zu erneuern.

$ 6.

Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen, wenn die Anfertigung einer neuen, die Löschung, Veränderung oder Erneuerung einer alten Hausnummer nötig wird. Neue Häüser werden numeriert, sobald sie bewohnbar geworden sind.

§ 7.

Die Kosten der Anfertigung der Straßenschilder fallen der Gemeindekasse, diejenigen der Hausnummern den Eigentümern der numerierten Hauser zur Last.

§ 8.

Die Kosten der Hausnummern werden von der Polizeibehörde festgesetzt und sind an den Numerierer sofort nach ausgeführter Arbeit entrichten. Im Falle der Zahlungsverweigerung werden dieselben im Wege des Verwaltungs- Zwangsverfahrens beigetrieben.

$ 9.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche nach orts üblicher Publikation in straft tritt, werden mit einer Geldstrafe bis zu 9 Marf oder verhältnismäßiger Haft bestraft.


Kempen, den 21. Oktober 1887.

Der Bürgermeister: C. Plum